Aufwendungen für die Anschaffung eines mobilen Raumluftreinigungsgeräts sind nicht als außergewöhnliche Belastungen abziehbar. Die Aufwendungen sind weder außergewöhnlich noch zwangsläufig.

Praxis-Beispiel:
Der 1950 geborene Kläger hatte eine Bypass-Operation am Herzen und litt an einer Herzinsuffizienz, einer Niereninsuffizienz, einer Stoffwechselerkrankung sowie einer Arteriosklerose. Er war zu 60% schwerbehindert. Die ebenfalls 1950 geborene Klägerin hatte ein Mammakarzinom mit anschließender Operation. Ihr Immunsystem war stark geschwächt. Während der Corona-Pandemie schafften die Kläger sich daher ein mobiles Raumluftreinigungsgerät mit Schallschutz an. Die Kläger machten die Kosten für das Raumluftreinigungsgerät in ihrer Steuererklärung als außergewöhnliche Belastung geltend, was das Finanzamt ablehnte.

Erwachsen einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands (außergewöhnliche Belastungen), so wird auf Antrag die Einkommensteuer dadurch ermäßigt, dass der Teil, der die zumutbare Belastung übersteigt, vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen wird. Aufwendungen sind außergewöhnlich, wenn sie nicht nur ihrer Höhe, sondern auch ihrer Art und dem Grunde nach außerhalb des Üblichen liegen. Die üblichen Aufwendungen der Lebensführung, die in Höhe des Existenzminimums durch den Grundfreibetrag abgegolten sind, sind aus dem Anwendungsbereich des § 33 EStG ausgeschlossen.

Das Finanzgericht hat entschieden, dass die Aufwendungen der Kläger für die Anschaffung des mobilen Raumluftreinigungsgeräts nicht als außergewöhnliche Belastungen abziehbar sind. Die Aufwendungen sind weder außergewöhnlich noch zwangsläufig. Ausschlaggebend ist, dass die Corona-Pandemie mit ihren unstreitig einschneidenden Auswirkungen nahezu alle Steuerpflichtigen traf. 

Treffen größere oder globale Katastrophen die überwiegende Mehrzahl der Steuerpflichtigen, so sind die dadurch veranlassten Aufwendungen nicht mehr außergewöhnlich. § 33 Abs. 1 EStG ist demzufolge nicht anzuwenden, wenn die Aufwendungen durch elementare Ereignisse großen Ausmaßes und deren Folgen verursacht sind und nicht nur eine kleine Minderheit, sondern einen großen Kreis von Geschädigten betreffen, wie dies bei einer Pandemie der Fall ist.

Fazit: Vorbeugende oder der Gesundheit ganz allgemein dienende Maßnahmen, die nicht gezielt der Heilung oder Linderung von Krankheiten dienen, gehören nicht zu den Krankheitskosten. Unstreitig diente die Anschaffung des Raumluftreinigungsgeräts der Vermeidung einer Infektion mit dem Corona-Virus. Es handelt sich somit um Aufwendungen für eine vorbeugende Maßnahme, die aber nicht zu den Krankheitskosten zählen.

Quelle:Finanzgerichte | Urteil | FG Köln, 13 K 1353/23 | 05-08-2024

Gesetzliche Krankenkassen gewähren auf der Grundlage von § 65a SGB V Geldprämien für gesundheitsbewusstes Verhalten. Die einkommensteuerrechtliche Behandlung dieser Geldprämien war bereits mehrfach Gegenstand höchstrichterlicher Entscheidungen. Um eine verwaltungsintensive Aufteilung – insbesondere in Fällen pauschaler Ausgestaltung der Bonusmodelle – im Einzelfall zu vermeiden, wurde im Wege einer Verwaltungsregelung eine Vereinfachungsregelung geschaffen (BMF-Schreiben vom 16.1.2021 und vom 7.10.2022). Diese Verwaltungsregelung gilt für Zahlungen, die bis zum 31.12.2024 geleistet wurden. Da sich die Vereinfachungsregelung in der Praxis bewährt hat, ist sie nunmehr im Jahressteuergesetz 2024 gesetzlich fixiert worden.

Ab dem 1.1.2025 gilt somit Folgendes: Geldprämien, die gesetzliche Krankenkassen für gesundheitsbewusstes Verhalten auf der Grundlage von § 65a SGB gewähren, gelten bis zu einer Höhe von 150 € pro versicherte Person und Beitragsjahr nicht als Beitragserstattung. Bonusleistungen, die diese Summe übersteigen, gelten zukünftig stets als Beitragserstattung. Aber: Der Steuerpflichtige kann zukünftig auch nachweisen, dass Bonuszahlungen in Höhe des übersteigenden Betrages nicht als Beitragserstattungen zu qualifizieren sind z. B. bei der Teilnahme an Gesundheitsprogrammen.

Quelle:EStG | Gesetzliche Regelung | § 10 Abs. 2b Satz 2 und 3 EStG i.d.F. des Jahressteuergesetzes 2024 | 02-01-2025

Nach dem bisher nicht geänderten § 64 Abs. 1 EStDV hat der Steuerpflichtige den Nachweis der Zwangsläufigkeit von Aufwendungen im Krankheitsfall durch eine Verordnung eines Arztes oder Heilpraktikers für Arznei-, Heil- und Hilfsmittel zu erbringen. 

Aber! Ab dem Veranlagungszeitraum 2024 funktioniert dieser Nachweis wegen der Einführung des E-Rezepts nicht mehr, weil die Verordnung des Arztes oder Heilpraktikers für Arznei-, Heil- und Hilfsmittel mithilfe eines E-Rezepts übermittelt wird. Der Nachweis ist laut BMF im Falle eines eingelösten E-Rezepts ab dem Veranlagungszeitraum 2024 wie folgt zu erbringen:

  • durch den Kassenbeleg der Apotheke bzw.
  • durch die Rechnung der Online-Apotheke oder
  • bei Versicherten mit einer privaten Krankenversicherung alternativ durch den Kostenbeleg der Apotheke

Der Kassenbeleg (alternativ: die Rechnung der Online-Apotheke) muss folgende Angaben enthalten: 

  • Name der steuerpflichtigen Person
  • die Art der Leistung (zum Beispiel Name des Arzneimittels)
  • den Betrag bzw. Zuzahlungsbetrag
  • Art des Rezeptes

Hinweis: Für den Veranlagungszeitraum 2024 wird es laut BMF nicht beanstandet, wenn der Name der steuerpflichtigen Person nicht auf dem Kassenbeleg vermerkt ist. Das heißt ab 2025 muss der Name der steuerpflichtigen Person auf dem Kassenbeleg vermerkt sein.

Quelle:BMF-Schreiben | Veröffentlichung | IV C 3 – S 2284/20/10002 :005 | 25-11-2024

Die Befreiung von der Ertragsteuer bestimmter Photovoltaikanlagen gilt für natürliche Personen, Mitunternehmerschaften und Körperschaften. Duch das Jahressteuergesetz 2024 wurde nun § 3 Nr. 72 EStG geändert, indem die zulässige Bruttoleistung, die für die Steuerbefreiung gilt, generell auf 30 kW (peak) je Wohn- oder Gewerbeeinheit festgesetzt wurde.

Durch die Änderung werden auch Photovoltaikanlagen bis zu 30 kW (peak) je Gewerbeeinheit begünstigt, wenn es sich um ein Gebäude mit mehreren Gewerbeeinheiten aber ohne Wohneinheiten handelt. Betroffen sind also auch alle nicht Wohnzwecken dienende Gebäude, z. B. Gewerbeimmobilien mit einer Gewerbeeinheit und Garagengrundstücke. Diese Erweiterung gilt erstmals für Anlagen, die nach dem 31.12.2024 angeschafft, in Betrieb genommen oder erweitert werden.

Fazit: Die Einnahmen und Entnahmen im Zusammenhang mit dem Betrieb von auf, an oder in Gebäuden (einschließlich Nebengebäuden) vorhandenen Photovoltaikanlagen, sind begünstigt, wenn die installierte Bruttoleistung laut Marktstammdatenregister nicht mehr als 30 Kilowatt (peak) je Wohn- oder Gewerbeeinheit und insgesamt höchstens 100 Kilowatt (peak) pro Steuerpflichtigem oder Mitunternehmerschaft beträgt. Eine Prüfung der Höchstgrenzen ist daher unverzichtbar.

Quelle:Sonstige | Gesetzesänderung | Artikel 3 des Jahressteuergesetzes 2024 | 28-11-2024

Der geldwerte Vorteil aus der Überlassung eines Firmenwagens kann nur um die Kosten gemindert werden, die – bei einer Kostentragung durch den Arbeitgeber – Bestandteil dieses geltenden Vorteils wären und somit von der Abgeltungswirkung der 1%-Regelung erfasst würden. 

Praxis-Beispiel:
Der Kläger machte bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend, dass der geldwerte Vorteil aus der Nutzungsüberlassung eines Dienstwagens zur Privatnutzung, der nach der 1%-Regelung ermittelt wurde, um die von ihm selbst getragenen Maut-, Fähr- und Parkkosten zu mindern sei. Außerdem beantragte er die Minderung des 1%-Werts um die Abschreibung eines privat angeschafften Fahrradträgers für den Dienstwagen. Die Maut- und Fähraufwendungen und ebenso die Parkkosten betrafen ausschließlich private Urlaubsreisen. Finanzamt und Finanzgericht lehnten die Minderung des geldwerten Vorteils insoweit ab.

Eine Kostentragung des Arbeitgebers für Maut-, Fähr- und Parkkosten, die dem Arbeitnehmer auf Privatfahrten entstehen, begründen einen eigenständigen geldwerten Vorteil des Arbeitnehmers, der neben dem Vorteil des Arbeitnehmers aus der Nutzungsüberlassung des Fahrzeugs für Privatfahrten besteht und pauschal mit der 1%-Methode bewertet wird. Daraus ergibt sich im Umkehrschluss, dass der geldwerte Vorteil des Arbeitnehmers aus der Nutzungsüberlassung des Fahrzeugs nicht gemindert wird, wenn der Arbeitnehmer diese Aufwendungen trägt. Dies gilt ebenso für die vom Arbeitnehmer auf Privatfahrten getragenen Parkkosten und für den Wertverlust aus einem vom Steuerpflichtigen erworbenen Fahrradträger in Höhe der Abschreibung.

Quelle:BFH | Urteil | VIII R 32/20 | 13-11-2024

Steht die Teilnahme an einer Weihnachtsfeier allen Angehörigen des Betriebs offen, handelt es sich um eine Betriebsveranstaltung, die grundsätzlich im eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers liegt. Konsequenz ist, dass Zuwendungen und Geschenke lohnsteuerfrei sind, soweit sie zusammen mit den übrigen Kosten den Betrag von 110 € je teilnehmendem Arbeitnehmer nicht übersteigen. Maßgebend ist der Bruttobetrag einschließlich Umsatzsteuer.

Es müssen alle Aufwendungen des Arbeitgebers einschließlich Umsatzsteuer einbezogen werden. Zu den Aufwendungen, die einer Betriebsveranstaltung zuzuordnen sind, gehören z. B.

  • Speisen, Getränke und Süßigkeiten,
  • Fahrt- und Übernachtungskosten,
  • Aufwendungen für den äußeren Rahmen, z. B. für Räume, Musik, Kegelbahn, künstlerische oder artistische Darbietungen,
  • Eintrittskarten für kulturelle und sportliche Veranstaltungen (wenn es sich um einen Teil der geselligen Veranstaltung handelt), oder
  • Geschenke ohne bleibenden Wert, z. B. ein Weihnachtspäckchen bei einer betrieblichen Weihnachtsfeier. Der Wert des Geschenks ist bei der Ermittlung des Höchstbetrags von 110 € einzubeziehen.

Es sind alle Aufwendungen zu addieren. Allgemeinkosten sind nicht einzubeziehen. Die Gesamtsumme wird durch die Anzahl aller Teilnehmer geteilt. Liegt das Ergebnis pro Arbeitnehmer nicht über 110 € handelt es sich insgesamt um lohnsteuerfreie Zuwendungen. Es sind alle Aufwendungen bei der Ermittlung der 110-€-Höchstgrenze einzubeziehen, unabhängig davon, ob sie dem einzelnen Arbeitnehmer individuell zugerechnet werden können oder ob es sich um einen rechnerischen Anteil an den Kosten der Betriebsveranstaltung handelt, die der Arbeitgeber gegenüber Dritten für den äußeren Rahmen der Betriebsveranstaltung aufwendet. 

Wichtig! Der Höchstbetrag von 110 € gilt pro Arbeitnehmer, auch wenn der Ehegatte und die Kinder des Arbeitnehmers an einer Betriebsveranstaltung teilnehmen. Überschreiten die Kosten, die insgesamt auf den Arbeitnehmer, seinen Ehegatten, und seine Kinder entfallen, den Höchstbetrag von 110 €, muss der übersteigende Betrag als Arbeitslohn versteuert werden. Das heißt, 110 € werden immer als steuerfreie Zuwendung behandelt, der übersteigende Betrag jedoch nicht. Der übersteigende Betrag kann bei der individuellen Lohnabrechnung erfasst oder pauschal mit 25% versteuert werden.

Hinweis: Zu den begünstigten Kosten anlässlich einer Weihnachtsfeier gehören auch die Zuwendungen anlässlich einer Betriebsveranstaltung. Diese sind in die Bemessungsgrundlage für die Ermittlung des Freibetrags einzubeziehen. Weihnachtsgeschenke des Arbeitgebers sind somit lohnsteuerfrei. Dies gilt auch dann, wenn die Geschenke nachträglich an Arbeitnehmer überreicht werden, die aus betrieblichen oder persönlichen Gründen nicht an der Betriebsveranstaltung teilnehmen konnten.

Quelle:EStG | Gesetzliche Regelung | § 19 Abs 1 Nr. 1a | 07-11-2024

Die im Kaufvertrag festgelegte Aufteilung des Kaufpreises zwischen Grund und Boden und Gebäude ist regelmäßig als Grundlage für die Besteuerung heranzuziehen. Das gilt nur dann nicht, wenn durch diese Aufteilung die tatsächlichen Wertverhältnisse grundlegend verzerrt werden und diese sich als wirtschaftlich unhaltbar erweisen.

Praxis-Beispiel:
Das Finanzamt hatte die im notariellen Vertrag festgelegte Kaufpreisaufteilung nicht anerkannt. Es legte auf Basis einer Schätzung einen niedrigeren Wert für das Gebäude zugrunde.

Das Finanzgericht München entschied jedoch, dass die vertraglich vereinbarte Aufteilung des Kaufpreises angemessen und passend ist. Die Abweichung zwischen dem vertraglich festgelegten Wert und dem Wert gemäß einem Sachverständigengutachten betrug weniger als 10%. Eine derart geringe Differenz hat das Finanzgericht als vernachlässigbar angesehen. Damit erhöhte sich die Abschreibungsgrundlage für das Gebäude, was in einer höheren Abschreibung und zu einer Reduzierung der steuerpflichtigen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung führte.

Fazit: Das Urteil betont die Bedeutung der vertraglichen Vereinbarungen zwischen den Parteien, sofern diese nicht deutlich von den Marktwerten abweichen. Das Gericht bestätigte, dass eine Abweichung von weniger als 10% zwischen dem vertraglichen und dem tatsächlichen Wert als akzeptabel gilt. 

Quelle:Finanzgerichte | Urteil | FG München, 12 K 861/19 | 31-10-2024

Erhält der Wohnungsmieter vom Vermieter für die vorzeitige Aufgabe seines Mietvertrags eine Abfindung, unterliegt diese nicht der Besteuerung nach § 22 Nr. 3 EStG.

Praxis-Beispiel:
Bei der der Entscheidung des Finanzgerichts ging es darum, ob die Abfindung für die vorzeitige Aufgabe eines Mietvertrags der Besteuerung unterliegt. Das Finanzamt unterwarf den Betrag der Besteuerung. Der Kläger beantragte, dass das Finanzamt die darauf beruhende Steuerschuld in der Vollziehung aussetzt, was das Finanzamt ablehnte. 

Das Finanzgericht entschied, dass die Abfindungszahlung von 100.000 € für die vorzeitige Beendigung des Mietvertrags nicht der Steuerpflicht gemäß § 22 Nr. 3 EStG unterliegt, da es sich um eine Entschädigung für die Aufgabe von Vermögensrechten aus dem Mietvertrag handelt. Konsequenz war, dass es hinsichtlich der Steuer, die auf diese Abfindung entfiel, die Aussetzung der Vollziehung bejahte.

Quelle:Finanzgerichte | Urteil | FG München, 12 V 1200/2 | 23-07-2024

Bei der Anschaffung und Veräußerung von Fremdwährungsbeträgen kann es sich um ein privates Veräußerungsgeschäft handeln, wenn dieses nicht den Einkünften aus Kapitalvermögen zuzurechnen sind.

Währungsgewinne/-verluste aus der Veräußerung oder Rückzahlung einer verbrieften oder unverbrieften verzinslichen Kapitalforderung oder eines verzinslichen Fremdwährungsguthabens sind laut BMF als Kaptaleinkünfte zu berücksichtigen. Dabei stellt jede Einzahlung oder Zinsgutschrift auf ein verzinsliches Tages-, Festgeld- oder sonstiges Fremdwährungskonto einen eigenen Anschaffungsvorgang dar. 

Im Falle der späteren Rückzahlung liegt ein veräußerungsgleicher Vorgang vor. Dabei kommt es nicht darauf an, ob eine etwaige Fremdwährungskapitalforderung zugleich in Euro oder eine dritte Währung umgewandelt wird. Das Gleiche gilt, wenn die Fremdwährungskapitalforderung nach Fälligkeit erneut verzinslich angelegt wird oder auf ein anderes verzinsliches Konto bei demselben oder einem anderen Kreditinstitut umgebucht wird.

Diese Vorgänge stellen steuerlich eine Veräußerung der ursprünglichen Kapitalforderung und zugleich eine Anschaffung einer neuen Kapitalforderung dar. Die Prolongation täglich fälliger Kapitalforderungen (beispielsweise Tagesgeldanlagen) sowie die Änderung des Zinssatzes stellt für sich genommen keinen Anschaffungs- oder Veräußerungstatbestand dar, es sei denn das Guthaben wird erstmalig verzinslich oder ein bisher verzinsliches Guthaben wird erstmalig unverzinslich angelegt. Bei der Anschaffung und Veräußerung mehrerer gleichartiger Fremdwährungsbeträge ist zu unterstellen, dass die zuerst angeschafften Beträge zuerst veräußert werden.

Bei Fremdwährungsguthaben auf Zahlungsverkehrskonten (z. B. Girokonten, Basiskonten, Girocard), Kreditkarten und digitalen Zahlungsmitteln kann unterstellt werden, dass diese ausschließlich als Zahlungsmittel eingesetzt werden und eine Absicht, Einkünfte zu erzielen, im Rahmen der Einkünfte aus Kapitalvermögen nicht vorhanden ist. Eine Erfassung von Währungsgewinnen/-verlusten für Zahlungsmittel scheidet daher aus. Lediglich die mit diesen Fremdwährungsguthaben erzielten Zinsen unterliegen einer Besteuerung als Kapitaleinkünfte.

Währungsgewinne/-verluste aus der Veräußerung oder Rückzahlung einer unverbrieften und unverzinslichen Kapitalforderung oder eines unverzinslichen Fremdwährungsguthabens sind bei der Veräußerung des Fremdwährungsguthabens als privates Veräußerungsgeschäft zu berücksichtigen.

Wird der Fremdwährungsbetrag innerhalb von einem Jahr in Euro oder eine dritte Währung getauscht, so sind Währungsgewinne/-verluste, die bereits bei den Einkünften aus Kapitalvermögen erfasst wurden, nicht zusätzlich bei den Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften zu erfassen.

Fazit: Wenn also die Erträge aus dem Fremdwährungskonto als Kapitaleinkünfte zu erfassen sind, ist die Bank verpflichtet, Kapitalertragsteuer einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen. Konsequenz ist, dass das Finanzamt über die Existenz diese Fremdwährungskontos informiert wird.

Quelle:BMF-Schreiben | Veröffentlichung | IV C 1 – S 2252/19/10003 :09; Rz. 131 | 18-05-2022

Der BFH hat entschieden, dass die steuerliche Entlastung für alleinerziehende Eltern im Wechselmodell nicht gegen den Gleichheitssatz des Grundgesetzes verstößt. 

Praxis-Beispiel:
Der Fall betraf einen alleinerziehenden Vater, der im Jahr 2015 ein paritätisches Wechselmodell für die Betreuung seines Kindes praktizierte und Anspruch auf eine teilweise steuerliche Entlastung für Alleinerziehende, Kinderbetreuungskosten und Kindergeld geltend machte.

Der BFH bestätigte, dass Kinderbetreuungskosten nur als Sonderausgaben abgezogen werden können, wenn sie tatsächlich von der betreffenden Person getragen wurden. In diesem Fall hatte die Mutter des Kindes die gesamten Kosten getragen, weshalb der Vater keinen Anspruch auf den Abzug hatte. Darüber hinaus wurde entschieden, dass die steuerliche Entlastung für Alleinerziehende nur einem Elternteil zugewiesen werden kann, selbst im paritätischen Wechselmodell. Dies ist durch die Notwendigkeit der Vereinfachung und Standardisierung im Steuerrecht gerechtfertigt.

Der Vater hat keinen Anspruch auf den Kinderfreibetrag, da das steuerfreie Existenzminimum des Kindes bereits durch das gezahlte Kindergeld abgedeckt war. Der BFH betonte, dass die Eltern untereinander bestimmen können, wer die steuerliche Entlastung bzw. das Kindergeld erhält, aber in diesem Fall gab es keine solche Vereinbarung. Das Urteil bestätigt die bestehenden Regelungen und unterstreicht die Notwendigkeit klarer Absprachen zwischen Eltern in vergleichbaren Situationen.

Quelle:BFH | Urteil | III R 1/22 | 09-07-2024