Aufwendungen, die der Steuerpflichtigen zwangsläufig aufwendungen muss, kann er als außergewöhnliche Belastungen geltend machen. Hierbei hat der Steuerpflichtige den Nachweis zu erbringen, dass ihm Aufwendungen z. B. im Krankheitsfall zwangsläufig entstanden sind. Bei Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln ist der Nachweis durch die Verordnung bzw. das Rezept eines Arztes oder Heilpraktikers zu erbringen.

Praxis-Beispiel:
Die Kläger haben Aufwendungen für Arznei-, Heil- oder Hilfsmittel als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht. Da die Kläger keine Verordnungen vorlegen konnten, lehnte das Finanzamt die Anerkennung ab. Die von den Klägern im Laufe des Verfahrens eingereichten Nachweise stellen keine nachträglichen Verordnungen dar, weil den eingereichten Unterlagen kein rückwirkender Bezug zu entnehmen ist.

Aufwendungen im Krankheitsfall für Arznei-, Heil- und Hilfsmittel hat der Steuerpflichtige durch die Verordnung eines Arztes oder Heilpraktikers zu erbringen (§ 64 Abs. 1 Nr. 1 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung). Eine Verordnung in diesem Sinne ist ein formalisierter Nachweis, der für jedes einzelne Präparat geführt werden muss. Eine lediglich pauschale Bescheinigung genügt nicht. Zwar kann eine Verordnung auch nachträglich ausgestellt werden. Allerdings muss sich auch eine nachträgliche Verordnung konkret auf die einzelnen Medikamente beziehen.

Vor diesem Hintergrund ist der Abzug für die vom Finanzamt nicht anerkannten Aufwendungen für Arznei-, Heil- oder Hilfsmittel als außergewöhnliche Belastung ausgeschlossen. Rechtsberatungskosten, um eine Versicherungsleistung zu erhalten, sind nicht von der Erstattung der Krankheitskosten abzuziehen. Dies würde dazu führen, dass Rechtsberatungskosten indirekt als außergewöhnliche Belastung abgezogen würden. Rechtsberatungskosten sind nur in Ausnahmefällen abziehbar und dürfen hier nicht von der Erstattung abgezogen werden.

Fazit: Eine Saldierung mit dem anzurechnenden Vorteil kann nur dann in Betracht kommen, wenn auch die Rechtsberatungskosten eine außergewöhnliche Belastung darstellen. Im vorliegenden Fall würden – eigentlich einem Abzugsverbot unterliegende Rechtsberatungskosten – durch eine Saldierung im Wege der Vorteilsanrechnung zu außergewöhnlichen Belastungen transformiert. Dies steht der gesetzgeberischen Wertung entgegen und ist daher abzulehnen.

Quelle:Finanzgerichte | Urteil | FG Münster, 4 K 342/21 E | 13-06-2024

Einnahmen aus dem Betrieb von Photovoltaikanlagen mit einer installierten Gesamtbruttoleistung von bis zu 30 kW (peak) sind seit dem 1.1.2023 steuerfrei (§ 3 Nr. 72 EStG). Begünstigt sind Anlagen auf, an oder in Einfamilienhäusern (einschließlich Dächern von Garagen und Carports und anderweitiger Nebengebäude) oder nicht Wohnzwecken dienenden Gebäuden (z. B. Gewerbeimmobilien oder ein Garagenhof).

Umfang einer Photovoltaikanlage und Umfang der Steuerbefreiung: Eine Photovoltaikanlage besteht aus Solarmodul(en), Wechselrichter(n) und einem Einspeisezähler. Für die Frage, ob die Einnahmen aus einer Photovoltaikanlage insgesamt steuerfrei sind, ist die Summe der Leistungsgrenzen maßgeblich, die für die jeweiligen Gebäude gelten, auf, an oder in denen sich die Photovoltaikanlage befindet.

Praxis-Beispiel:
Auf einer landwirtschaftlichen Hofstelle befinden sich ein Einfamilienhaus, ein Stallgebäude für den Tierbestand und eine Maschinenhalle. Es ist lediglich ein Einspeisezähler vorhanden. Die Solarmodule verteilen sich wie folgt:

  • Einfamilienhaus 20 kw (peak)
  • Stallgebäude 30 kw (peak)
  • Maschinenhalle 30 kw (peak)

Ergebnis: Die Einnahmen aus dem Betrieb der Photovoltaikanlage (insgesamt 80kw (peak)) sind steuerfrei, da bei gebäudebezogener Betrachtungsweise die Summe für die jeweiligen Leistungsgrenzen nicht überschritten wird, die für die jeweiligen Gebäude gelten.

Wichtig! Eine Photovoltaikanlage ist entweder begünstigt oder nicht begünstigt. Eine teilweise Steuerbegünstigung ist ausgeschlossen.

Praxis-Beispiel:
Auf einer landwirtschaftlichen Hofstelle befinden sich ein Einfamilienhaus, ein Stallgebäude für den Tierbestand und eine Maschinenhalle. Es ist lediglich ein Einspeisezähler vorhanden. Die Solarmodule verteilen sich wie folgt:

  • Einfamilienhaus 20 kw (peak)
  • Stallgebäude 30 kw (peak)
  • Maschinenhalle 40 kw (peak)

Ergebnis: Die Einnahmen aus dem Betrieb der Photovoltaikanlage (insgesamt 90 kw (peak)) sind nicht nach  § 3 Nr. 72 EStG steuerfrei, da

  1. nur ein Einspeisezähler vorhanden ist und es sich somit im mathematischen Sinne um eine Photovoltaikanlage handelt und
  2. bei gebäudebezogener Betrachtungsweise die für die Maschinenhalle geltende Leistungsgrenze von 30 kw (peak) überschritten wird.

Dies gilt auch dann, wenn sich Teile dieser einen Anlage nicht auf, an oder in einem Gebäude befinden, z. B. wenn einige Solarmodule sich auf der Gartenfläche befinden. Es wird aber hinsichtlich der Steuerbefreiung nicht beanstandet, wenn sich Solarmodule mit einer installierten kw (peak) Leistung von bis zu 10% der Gesamtleistung der Photovoltaikanlage nicht auf, an oder in einem Gebäude befinden.

Praxis-Beispiel:
Auf einem Einfamilienhaus befinden sich Solarmodule mit 20 kw (peak). Im Nachgang werden weitere Solarmodule im Garten mit einer Leistung von 2 kw (peak) installiert. Ergebnis: Die Photovoltaikanlage ist insgesamt nach § 3 Nr. 72 EStG steuerfrei. Die im Nachgang installierten Solarmodule im Garten überschreiten nicht 10% der gesamten auf, an oder in einem Gebäude installierten Photovoltaikanlage.

Quelle:Sonstige | Veröffentlichung | FM des Landes Schleswig-Holstein, VI 3010-S 2240-186 | 15-08-2024

Wenn ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer einen Firmenwagen überlässt, den er auch für Privatfahrten nutzen darf, wendet er ihm insoweit einen geldwerten Vorteil zu, der als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu erfassen ist. Dieser geldwerte Vorteil kann für jeden Kalendermonat pauschal mit 1% des inländischen Bruttolistenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattung einschließlich Umsatzsteuer ermittelt werden. Bei Elektrofahrzeugen oder extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen, ist der Listenpreis dieser Fahrzeuge nur zur Hälfte bzw. zu einem Viertel des Bruttolistenpreises anzusetzen.

Maßgebend ist der inländische Bruttolistenpreis im Zeitpunkt der Erstzulassung. Rabatte oder andere Preisermäßigungen bleiben unberücksichtigt. Das bedeutet z. B., dass bei einem Oldtimer der niedrige Bruttolistenpreis im Zeitpunkt der erstmaligen Anschaffung maßgebend ist. Der maßgebliche Bruttolistenpreis ist also der Preis, zu dem ein Steuerpflichtiger das Fahrzeug als Privatkunde erwerben konnte bzw. kann. So muss z. B. die Ermittlung der Privatnutzung von Taxis auf der Grundlage des allgemeinen Listenpreises erfolgen und nicht nach den besonderen Herstellerpreislisten für Taxis und Mietwagen.

Eine Sonderausstattung, die in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen ist, liegt nur vor, wenn das betriebliche Kraftfahrzeug bereits werkseitig im Zeitpunkt der Erstzulassung damit ausgestattet ist (z. B. ein werkseitig eingebautes Navigationsgerät). Nachträglich eingebaute unselbständige Ausstattungsmerkmale sind durch den pauschalen Nutzungswert abgegolten und können nicht getrennt und zusätzlich bewertet werden. Kosten für ein Autotelefon werden nicht einbezogen, weil die Überlassung eines Telefons – ebenso wie das Diensthandy – gemäß § 3 Nr. 45 EStG steuerfrei ist.

Bei einem Importfahrzeug kann nicht der ausländische Listenpreis anstelle des inländischen Listenpreises angesetzt werden. Es ist der vergleichbare deutsche Bruttolistenpreis anzusetzen. Falls der nicht existiert, ist der Betrag anzusetzen, der für den Endverkauf des tatsächlich genutzten Fahrzeugmodells auf dem inländischen (deutschen) Neuwagenmarkt gilt. Für den pauschalen Nutzungswert ist auch bei einem importierten Kraftfahrzeug der inländische Listenpreis im Zeitpunkt seiner Erstzulassung maßgebend. Soweit das reimportierte Fahrzeug mit zusätzlichen Sonderausstattungen versehen ist, die sich im inländischen Listenpreis nicht niedergeschlagen haben, ist der Wert der Sonderausstattung zusätzlich zu berücksichtigen. 

Soweit das reimportierte Kraftfahrzeug geringerwertig ausgestattet ist, lässt sich der Wert der „Minderausstattung“ durch einen Vergleich mit einem adäquaten inländischen Kraftfahrzeug angemessen berücksichtigen. Der Listenpreis für ein Importfahrzeug, für das kein inländischer Listenpreis ermittelbar ist, kann auf der Grundlage verschiedener inländischer Endverkaufspreise freier Importeure geschätzt werden (vgl. BFH-Urteil vom 9. November 2017, BStBl 2018 II Seite 278).

Quelle:BMF-Schreiben | Veröffentlichung | IV C 5-S 2334/21/10004:001 | 02-03-2022

Übt ein Steuerpflichtiger mehrere betriebliche und berufliche Tätigkeiten nebeneinander aus und bildet das häusliche Arbeitszimmer insgesamt den Mittelpunkt der betrieblichen und beruflichen Betätigung, so sind 

  • die Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer oder 
  • die wahlweise in Anspruch genommene Jahrespauschale 

entsprechend dem Nutzungsumfang den darin ausgeübten Tätigkeiten zuzuordnen. 

Liegt dabei der Mittelpunkt einzelner Tätigkeiten außerhalb des häuslichen Arbeitszimmers, ist der Abzug der anteiligen Aufwendungen oder der Jahrespauschale auch für diese Tätigkeiten zulässig. Es ist nicht zu beanstanden, wenn der Steuerpflichtige auf eine Aufteilung der Aufwendungen oder der Jahrespauschale auf die verschiedenen Tätigkeiten verzichtet und diese insgesamt einer Tätigkeit zuordnet. Eine Vervielfachung der Jahrespauschale entsprechend der Anzahl der im häuslichen Arbeitszimmer ausgeübten Tätigkeiten ist ausgeschlossen.

Nutzung des häuslichen Arbeitszimmers durch mehrere Steuerpflichtige
Nutzen mehrere Personen, z. B. Ehegatten, ein häusliches Arbeitszimmer gemeinsam, sind die Voraussetzungen für jede einzelne Person zu prüfen. Liegen diese Voraussetzungen jeweils vor, kann jeder, der das häusliche Arbeitszimmer nutzt, die Aufwendungen abziehen, die er getragen hat oder die ihm im Wege des abgekürzten Zahlungsweges (= ein Dritter erfüllt die Schuld des Nutzenden) zuzurechnen sind. Bei der Zahlung von einem gemeinsamen Konto sind die grundstücksorientierten Aufwendungen (z. B. Abschreibung, Schuldzinsen) beim Nutzenden als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehbar, wenn sie von ihm geschuldet werden. Dasselbe gilt für Mietzahlungen für eine gemeinsam gemietete Wohnung unabhängig davon, ob es sich um Ehegatten, Lebenspartner oder nichteheliche Lebensgemeinschaften handelt. Die nutzungsorientierten Aufwendungen (z. B. für Energie, Wasser und Reinigung) sind in voller Höhe zu berücksichtigen, soweit sie auf die Nutzung des häuslichen Arbeitszimmers entfallen.

Hinweis: Die Jahrespauschale ist personenbezogen anzuwenden. Wird dieser Abzug gewählt, kommt es nicht darauf an, wie viele Personen das häusliche Arbeitszimmer nutzen.

Ändern sich die Nutzungsverhältnisse innerhalb eines Wirtschafts- oder Kalenderjahres, können nur die Aufwendungen abgezogen werden, die auf den Zeitraum entfallenden, in dem das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung war. Dementsprechend ermäßigt sich auch die Jahrespauschale von 1.260 € für jeden vollen Kalendermonat, in dem das häusliche Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet, um ein Zwölftel. Für den Zeitraum, in dem das häusliche Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet, kommt ggf. ein Abzug der Tagespauschale von 6 € nach der Homeoffice-Regelung in Betracht.

Quelle:BMF-Schreiben | Veröffentlichung | IV C 6 – S 2145/19/10006:027 | 14-08-2023

Schenkt ein Steuerpflichtiger einen Miteigentumsanteil an einem Vermietungsobjekt, ohne dass er ein Finanzierungsdarlehen anteilig mitüberträgt, kann er die Schuldzinsen künftig nur noch anteilig entsprechend seinem verbliebenen Miteigentumsanteil abziehen.

Praxis-Beispiel:
Der Alleineigentümer hatte ein Mietwohngrundstück erworben und zur Finanzierung ein Darlehen aufgenommen. In 2019 übertrug er mit notariellem Vertrag einen ideellen 2/5-Miteigentumsanteil im Wege einer vorweggenommenen Erbfolge auf seinen Sohn. Die Besitzübergabe erfolgte am 1.7.2019. Im notariellen Vertrag hieß es, dass die Grundschuld vom Erwerber entsprechend seinem Miteigentumsanteil zur dinglichen Haftung übernommen wird. Zu einer Schuldübernahme bzw. einem Schuldbeitritt gegenüber der Bank ist es hingegen nicht gekommen.

In der Feststellungserklärung 2020 für die Grundstücksgemeinschaft/Vermietungs-GbR, die ab dem 1.7.2019 besteht, machte die GbR Darlehenszinsen aus den Darlehen des Vaters in Höhe von 59.855,01 € als Sonderwerbungskosten geltend. Das Finanzamt erkannte nur 3/5 der Zinsen = 35.913,01 € entsprechend dem Miteigentumsanteil des Vaters an. Die Zinsen behandelte er antragsgemäß als Sonderwerbungskosten. Die übrigen Zinsen blieben unberücksichtigt. Hiergegen legte die GbR Einspruch ein, den das Finanzamt als unbegründet zurückwies.

Das Finanzgericht wies die Klage ab. Überträgt der Grundstückseigentümer ein Grundstück unter Zurückbehaltung der Darlehensverpflichtung schenkweise auf seine Kinder, so verlieren die Schulden den Bezug zum Objekt und gehen in den privaten Bereich über, der nicht mit den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung im wirtschaftlichen Zusammenhang steht. Begründung: Da das bei der Bank aufgenommene Darlehen der Finanzierung des gesamten Gebäudes diente, wird mit der Übertragung eines Miteigentumsanteils auf den Sohn der Finanzierungszusammenhang des Darlehens mit dem Gebäude anteilig zu dem übertragenen Miteigentumsanteil gelöst. Der Vater hat insoweit eine kreditfinanzierte Schenkung vorgenommen, was zur Folge hat, dass die Darlehenszinsen vom Vater von diesem Zeitpunkt an nicht mehr abgezogen werden können. Ein Abzug beim Sohn kommt ebenso wenig in Betracht, weil dieser die Darlehenszinsen weder gezahlt noch der Bank geschuldet hat.

Hinweis: Das Finanzgericht hat die Revision im Hinblick auf die Frage zugelassen, ob es sachlich gerechtfertigt ist, den Sachverhalt anders zu behandeln als bei Einkünften aus Gewerbebetrieb. Die Revision wurde eingelegt und ist beim BFH unter dem Az. IX R 2/24 anhängig. Gegen vergleichbare Fälle sollte Einspruch eingelegt und eine Aussetzung des Verfahrens beantragt werden.

Quelle:Finanzgerichte | Beschluss | FG Niedersachsen, 3 K 162/23 | 12-12-2023

Hat der Steuerpflichtige Verluste aus seiner Photovoltaik-Anlage hingenommen, weil der selbst erzeugte Strom finanziell deutlich günstiger ist als der von einem Fremdanbieter, handelt es sich um persönliche Gründe, die außerhalb der steuerlich relevanten Einkünftesphäre liegen. Die Verluste sind dann einkommensteuerrechtlich der Privatsphäre zuzuordnen (= Liebhaberei). Das gilt insbesondere dann, wenn der Steuerpflichtige einen recht hohen Stromverbrauch hat und auf diese Weise Geld sparen will.

Praxis-Beispiel:
Der Kläger hatte ein Zweifamilienhaus erworben. Das Erdgeschoss war an den Bruder des Klägers vermietet, die Wohnung im Obergeschoss wurde unentgeltlich an die Eltern des Klägers überlassen, im Dachgeschoss wohnte der Kläger selbst. Auf dem Dach des Hauses installierte der Kläger eine Photovoltaik-Anlage. Zur Finanzierung der Kosten hatte der Kläger ein Darlehen aufgenommen.

In seiner Einkommensteuererklärung 2018 machte der Kläger einen Verlust aus dem Betrieb der Photovoltaik-Anlage durch Bildung eines Investitionsabzugsbetrags geltend. Laut seiner Einkommensteuererklärung 2019 erzielte der Kläger in diesem Jahr einen Verlust. In seiner Einnahme-Überschuss-Rechnung 2020 ermittelte der Kläger einen Gewinn aus der Photovoltaik-Anlage. Bei der Veranlagung zur Einkommensteuer des Jahres 2020 erstellte das Finanzamt eine Totalgewinnprognose und ermittelte einen Totalverlust. Im Einkommensteuerbescheid für 2020 wurde der erklärte Gewinn unter Verweis auf die Totalgewinnprognose nicht angesetzt. Am gleichen Tag änderte das Finanzamt die Einkommensteuerbescheide für 2018 und 2019 und berücksichtigte die bislang angesetzten Verluste aus der Photovoltaik-Anlage ebenfalls nicht mehr.

Das Finanzgericht folgt der Entscheidung des Finanzamts. Ergibt sich in einer Gesamtbetrachtung der technischen und vertraglichen Voraussetzungen des Betriebs einer Photovoltaikanlage als gesicherte Grundlage der gewerblichen Tätigkeit ein Zeitraum von 20 Jahren, so ist dieser bei einer Totalgewinnprognose zugrunde zu legen. Dies gilt insbesondere dann, wenn sich auch bei einem Prognosezeitraum von 30 Jahren kein Gewinn erwarten lässt.

Quelle:Finanzgerichte | Urteil | FG Baden-Württemberg, 10 K 646/22 | 02-11-2023

Es bestehen keine Zweifel daran, dass die Neuregelung der Entfernungspauschale verfassungsgemäß ist, bei der zwischen den ersten 20 km und die darüberhinausgehende Wegstrecke unterschieden wird.

Praxis-Beispiel:
Der Kläger beantragte in seiner Einkommensteuererklärung für 2022, dass ihm für jeden Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte die volle Entfernungspauschale von 0,38 km je Kilometer gewährt werde. Im Einkommensteuerbescheid lehnte das Finanzamt den Antrag ab und gewährte nur die gesetzlich vorgesehene, reduzierte Pendlerpauschale von 0,30 € je Entfernungskilometer. Das Einspruchsverfahren hatte keinen Erfolg. Er machte geltend, dass ein sachlicher Grund für die Unterscheidung zwischen Wegstrecken mit einer Entfernung von bis zu 20 Kilometern und von Wegstrecken, die länger als 20 Kilometer seien, nicht ersichtlich sei.

Das Finanzgericht hat die Klage als unbegründet abgewiesen, weil der Gesetzgeber beim Ansatz von Pauschalen einen weiten Gestaltungsspielraum hat. Kosten für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sind Erwerbsausgaben, die die einkommensteuerliche Bemessungsgrundlage mindern. Sie gehören deshalb zu den abzugsfähigen Aufwendungen. Sie sind nicht privat motiviert, sodass es sich um Werbungskosten handelt. Der Weg zur Arbeitsstätte ist notwendige Voraussetzung zur Erzielung von Einkünften. Da der Arbeitnehmer regelmäßig nicht am Ort seiner beruflichen Tätigkeit wohnt und auch nicht wohnen kann, kann er nur tätig werden, wenn er sich zur Arbeitsstätte begibt. Diese Prinzipien werden nicht infrage gestellt.

Aber! Die vorliegende Neuregelung enthält für die ersten 20 Kilometer keine Beschränkung. Vielmehr werden die darüber hinaus gehenden Entfernungen privilegiert.

Im Bereich des Steuerrechts hat der Gesetzgeber einen weitreichenden Entscheidungsspielraum. Die grundsätzliche Freiheit des Gesetzgebers ist nicht unbegrenzt, er kann sich aber bei Massenerscheinungen der Ausgestaltung generalisierender, typisierender und pauschalierender Regelungen bedienen. Hat der Gesetzgeber den Steuergegenstand ausgewählt und eine Bemessungsgrundlage definiert, so muss er die einmal getroffene Belastungsentscheidung folgerichtig im Sinne der Belastungsgleichheit umsetzen. Unter diesen Gesichtspunkten ist die Neuregelung nicht verfassungswidrig.

Quelle:Finanzgerichte | Urteil | FG Berlin-Brandenburg, 16 K 16092/23 | 22-08-2024

Bei einer Fahrgemeinschaft können sowohl der Fahrer als auch die Beifahrer die Entfernungspauschale beanspruchen. Der Beifahrer kann die Entfernungspauschale selbst dann geltend machen, wenn er keine Aufwendungen getragen hat. Bei Fahrgemeinschaften von Ehegatten kann also jeder die Entfernungspauschale geltend machen. Bei dem Ehegatten, der nicht selbst fährt, ist die Entfernungspauschale auf maximal 4.500 € pro Jahr begrenzt. Das gilt auch entsprechend für wechselseitige Fahrgemeinschaften. Es sind deshalb für jeden Teilnehmer die Tage zu ermitteln, an denen er Beifahrer war.

Praxis-Beispiel:
Ein Arbeitnehmer bildet zusammen mit seinem Ehegatten eine Fahrgemeinschaft. Er nutzt seinen privaten Pkw an 218 Tagen für die Fahrten zur 78 km entfernten ersten Tätigkeitsstätte. Er kann eine

Entfernungspauschale von 218 × ((20 km × 0,30 €) + (58 x 0,38 €)) = 6.112,72 €
geltend machen. Die Höchstgrenze von 4.500 € gilt nicht.  
Der Ehegatte kann 218 × ((20 km x 0,30 €) + (58 km × 0,38 €)) = 6.112,72 €
geltend machen, höchstens jedoch 4.500,00 €
abziehbar sind dann insgesamt 10.812,72 €

Bei einer Fahrgemeinschaft kommt es darauf an, wer das Fahrzeug zur Verfügung stellt. Wechseln sich die Teilnehmer einer Fahrgemeinschaft ab, ist nur der Teil begrenzt, der nicht mit dem eigenen bzw. mit dem zur eigenen Nutzung überlassenen Pkw zurückgelegt worden ist.

Bei einer wechselseitigen Fahrgemeinschaft kann die Obergrenze von 4.500 € also nur bei Fahrten ohne eigenen Pkw überschritten werden. Bei größeren Entfernungen kann daher eine wechselseitige Fahrgemeinschaft vorteilhaft sein, weil damit eine Begrenzung des Abzugs auf 4.500 € vermieden werden kann. Die Aufteilung der Fahrten muss nicht gleichmäßig erfolgen. Maßgebend ist allein das tatsächliche Fahrverhalten.

Wichtig! Ein Umweg zum Abholen der Mitfahrer einer Fahrgemeinschaft bleibt unberücksichtigt. Jeder Fahrer/Mitfahrer berechnet seine Entfernungspauschale nach der für ihn kürzesten (ggf. verkehrsgünstigsten) Strecke zwischen Wohnung und erster Betriebs- bzw. Tätigkeitstätte.

Quelle:BMF-Schreiben | Veröffentlichung | IV C 5 – S2351/20/10001:002 | 17-11-2021